Impressumspflicht für Websites in der Schweiz/Deutschland/Österreich
Relevante Gesetze
In der Schweiz wird die Impressumspflicht im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Für Deutschland sind sowohl Bestimmungen aus dem Digital Service Act (DAS), dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (MStV) wichtig. In Österreich stützt sich die Impressumspflicht auf das E-Commerce-Gesetz (ECG), das Mediengesetz (MedienG) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Website-Inhabende müssen sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates richten, auf den sie ihr Angebot ausrichten, nicht nur nach dem eigenen Sitz. Richtet sich also deine Website gezielt an Nutzer:innen in einem Land (bspw. Deutschland), gelten die Bestimmungen dieses Landes, unabhängig davon, wo du sitzt (bspw. Schweiz). Richtet sich deine Website an den gesamten DACH-Raum, sollte die strengste Regelung eingehalten werden. Wenn ein Impressum nach deutschem Recht, also § 5 DDG erstellt wird, werden Österreich und die Schweiz faktisch abgedeckt.
Impressumspflicht Schweiz
Die Impressumspflicht in der Schweiz soll das Vertrauen in den E-Commerce und die entsprechenden Website-Anbietenden stärken. In der Schweiz sind Websites, welche Waren, Werke oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG impressumspflichtig bzw. in der Pflicht, «identifizierbar» zu sein. Betroffen sind also nicht nur klassische E-Commerce-Anbietende wie Online-Shops, sondern beispielsweise auch Apps, Onlinemedien, Social-Media-Plattformen, Hosting-Anbietende und Cloud-Dienstleistende, sofern diese im Internet gegenüber schweizerischer Kundschaft Angebote machen. Websites, auf denen gar keine Leistungen angeboten werden, oder auf welchen Private nicht gewerbliche Angebote machen, sind von der Pflicht ausgenommen.
Impressumspflichtig, da eine (teilweise) kommerzielle Absicht dahintersteckt, sind beispielsweise: eine Fahrschule, eine Heilpraktikerin, eine Arztpraxis, eine Grafikerin, ein Restaurant, ein Café, eine Beratungsfirma oder Coach.
Nicht impressumspflichtig, da nicht kommerziell bzw. kein Gewinn erzielt wird, sind beispielsweise: Private Hobbyseiten, Fan-Seiten, Vereinsblogs, Communities oder private Social-Media-Profile ohne Einnahmen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, denn bereits ein Werbebanner reicht aus, damit eine Website nicht mehr als privat gilt – und die Impressumspflicht greift. Sogar beispielsweise bei einem Verein, bei dem man spenden kann, wird ein Impressum empfohlen, da die Spenden als wirtschaftlicher Vorteil eingeordnet werden könnten.
Impressumspflicht Deutschland
Websitebetreibende, welche eine Internetseite nicht ausschliesslich privat führen, benötigen in Deutschland eine Anbieterkennzeichnung (Impressum). Sie sind Dienstanbietende (= Anbieter, die digitale Dienste anbieten) nach § 5 DDG. Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzenden der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben.
Der Begriff «digitale Dienste» ist weit gefasst und umfasst praktisch jeden Online-Auftritt. Beispiele für digitale Dienste sind unter anderem private Websites, Blogs, Onlineshops, Online-Portale, Werbeseiten, E-Mail-Dienste, Suchmaschinen, Chatrooms, Fanseiten usw. Grundsätzlich unterliegen alle der Impressumspflicht, die mit ihrer Onlinepräsenz einen geschäftlichen Zweck verfolgen.
Auch eine Unternehmenshomepage, die nicht als Verkaufsportal dient, benötigt ein Impressum. Ihr Zweck ist die Aussendarstellung eines Unternehmens, das ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Impressumspflicht Österreich
In Österreich benötigen fast alle Websites ein Impressum, sobald sie nicht rein privat sind. Impressumspflichtig sind demnach bspw. Unternehmens-Websites, Vereins-Websites, Websites mit journalistischen Inhalten und auch Blogs sowie Social-Media-Auftritte, wenn sie Werbung enthalten, Einnahmen erzielen oder regelmässig meinungsbildende Inhalte veröffentlichen. Als rein private Websites und damit nicht impressumspflichtig gelten bspw. passwortgeschützte Seiten, Seiten mit Familienfotos ohne Öffentlichkeitszugang usw. Wichtig ist hier, dass keine Werbung geschaltet wird, keine Einnahmen generiert werden und keine öffentliche Meinungsbildung stattfindet.
Mit der sogenannten «Impressumspflicht» für Websites befassen sich zudem mehrere Gesetze. Die einzelnen Gesetze verwenden dabei unterschiedliche Bezeichnungen für die jeweiligen Informationspflichten und haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche. Beispielsweise gilt die betreffende Bestimmung im Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) nur für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (Offenlegung gemäss § 25 Mediengesetz) stellen wiederum auf den Inhalt der Website ab. Dazu kommen noch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (§ 5 ECG), die für sämtliche kommerzielle Websites gelten.
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